P R O T O K O L L          08/2009

über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Orth an der Donau am

Dienstag, dem 15. Dezember 2009 im Gemeindeamt Orth an der Donau.

Beginn: 19:45            Uhr                                                                                                     Ende: 20:27 Uhr

Anwesende:

Bgm. Johann Mayer als Vorsitzender

Geschäftsführende Gemeinderäte:

Wilhelm Bressler, Dipl.-Ing. Rudolf Margl, Leopold Neumayer, Johann Reiter, Johann Wittmann

Gemeinderäte:

Friedrich Freundorfer, Leopold Happel, Johann Hold, Ing. Kurt Horak (ab 19:58), Elisabeth Krammer, Hermine Merkatz, Johann Müllner, Michael Veith, Henriette Weinlich

Entschuldigt: Vzbgm. Waltraud Matz, Andrea Fuchs, Brigitte Krauschner, Ing. Günter Mayer

 

Schriftführerin: Mag. Franz Kratschinger

Tagesordnung:

1.     Protokoll der letzten Sitzung

2.     Energiesparförderung für Orther – Siderits Rudolf u. Melitta

3.     Energiesparförderung für Orther – Zirnsak Josef

4.     Energiesparförderung für Orther – Topeiner Walter

5.     Energiesparförderung für Orther – Kovacs Franz

6.     Energiesparförderung für Orther – Kianek Maria

7.     Ankauf KLF für Verwendung durch FF - Orth an der Donau

8.     Verordnung über die Erhebung von Ortstaxen

9.     Änderung Flächenwidmungsplan

10.  Änderung Bebauungsplan

11.  Voranschlag 2010

12.  Stundung

Punkt  12 in nicht öffentlicher Sitzung

Der Vorsitzende begrüßt die anwesenden Gemeinderäte, stellt die Beschlussfähigkeit fest und eröffnet die Sitzung.

  1. Protokoll der letzten Sitzung

Einstimmige Genehmigung des öffentlichen Protokolls der Sitzung 7/2009.

Einstimmige Genehmigung des nicht öffentlichen Protokolls der Sitzung 7/2009.

2.     Energiesparförderung für Orther – Siderits Rudolf u. Melitta

Hr. Rudolf u. Fr. Melitta Siderits suchen um Energiesparförderung für Orther für eine Pelletsheizungsanlage für das Objekt Auweg 4, 2304 Orth an der Donau, an. Der Gemeinderat beschließt entsprechend den Richtlinien, eine Förderung durch die Gemeinde Orth an der Donau in der Höhe von 30 % der Landesförderung des Landes NÖ zu gewähren. Die Förderung beträgt € 1.332,--. Die Ausgaben sollen durch die höheren Kommunalsteuereinnahmen bedeckt werden.

Antrag Bgm. Mayer. Einstimmiger Beschluss.

3.     Energiesparförderung für Orther – Zirnsak Josef

Hr. Josef Zirnsak sucht um Energiesparförderung für Orther für eine Photovoltaikanlage für das Objekt Gartengasse 3, 2304 Orth an der Donau, an. Der Gemeinderat beschließt entsprechend den Richtlinien eine Förderung durch die Gemeinde Orth an der Donau in der Höhe von 30 % der Landesförderung des Landes NÖ zu gewähren. Die Förderung beträgt € 3.600,--. Die Ausgaben sollen durch die höheren Kommunalsteuereinnahmen bedeckt werden.

Antrag Bgm. Mayer. Einstimmiger Beschluss.

4.     Energiesparförderung für Orther – Topeiner Walter

Hr. Walter Topeiner sucht um Energiesparförderung für Orther für eine Solaranlage für das Objekt Kirchensteig 29, 2304 Orth an der Donau, an. Der Gemeinderat beschließt entsprechend den Richtlinien eine Förderung durch die Gemeinde Orth an der Donau in der Höhe von 30 % der Landesförderung des Landes NÖ zu gewähren. Die Förderung beträgt € 450,--. Die Ausgaben sollen durch die höheren Kommunalsteuereinnahmen bedeckt werden.

Antrag Bgm. Mayer. Einstimmiger Beschluss.

5.     Energiesparförderung für Orther – Kovacs Franz

Hr. Franz Kovacs sucht um Energiesparförderung für Orther für eine Photovoltaikanlage für das Objekt Raiffeisenstraße 10, 2304 Orth an der Donau, an. Der Gemeinderat beschließt entsprechend den Richtlinien eine Förderung durch die Gemeinde Orth an der Donau in der Höhe von 30 % der Landesförderung des Landes NÖ zu gewähren. Die Förderung beträgt € 3.600,--. Die Ausgaben sollen durch die höheren Kommunalsteuereinnahmen bedeckt werden.

Antrag Bgm. Mayer. Einstimmiger Beschluss.

6.     Energiesparförderung für Orther – Kianek Maria

Fr. Maria Kianek sucht um Energiesparförderung für Orther für eine Solaranlage mit erneuerbarer Energie für das Objekt Uferstraße 1, 2304 Orth an der Donau, an. Der Gemeinderat beschließt entsprechend den Richtlinien eine Förderung durch die Gemeinde Orth an der Donau in der Höhe von 30 % der Landesförderung des Landes NÖ zu gewähren. Die Förderung beträgt € 489,30. Die Ausgaben sollen durch die höheren Kommunalsteuereinnahmen bedeckt werden.

Antrag Bgm. Mayer. Einstimmiger Beschluss.

7.     Ankauf KLF für Verwendung durch FF - Orth an der Donau

Die Ausschreibung für das Kleinlöschfahrzeug wurde durchgeführt. Es wurden 5 Angebote angefordert (Fa. Rosenbgauer International AG, Fa. Lohr, Fa. Empl Fahrzeugbau GmbH., Fa. Seiwald Karosseriebau GmbH, Fa. Walser FahrzeugbauGmbH). Die Öffnung der Angebote fand am 11. Dezember 2009 statt. Es wurde ein gültiges Angebot abgegeben. 1 Bieter konnte im vorgesehenen Zeitraum nicht liefern. Drei Bieter kamen mit dem zulässigen Höchstgewicht nicht zurande. Das gültige Angebot von Fa. Rosenbauer wurde durch eine Kommission der FF-Orth an der Donau bewertet und der Ankauf empfohlen. Es erfolgt eine Förderung durch das Land NÖ (Zusage über € 28.750 bereits vorliegend). Die FF-Orth an der Donau leistet ebenfalls einen Beitrag für das Fahrzeug. Der Ankauf ist im Voranschlag für das Jahr 2010 vorgesehen. Antrag GGR Bressler. Einstimmiger Beschluss.

8.     Verordnung über die Erhebung von Ortstaxen

Aufgrund der einheitlichen Abgabenordnung wurde ab 1.1.2010 auch eine Neuauflage der Verordnung über die Erhebung von Ortstaxen nötig; die Sätze bleiben alle gleich:

Der Gemeinderat beschließt folgende Verordnung:

KUNDMACHUNG

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Orth an der Donau hat in seiner Sitzung am 15.12.2009 aufgrund des § 11 des NÖ Tourismusgesetzes 1991, LGBl. 7400-5, verordnet:

VERORDNUNG
über die Erhebung von ORTSTAXEN

1.  Die Marktgemeinde Orth an der Donau.erhebt als Gemeinde der Ortsklasse eine Ortstaxe von jenen Personen, die im Gemeindegebiet in Gästeunterkünften nächtigen. Die Ortstaxe wird zur Weiterentwicklung und Förderung des Tourismus verwendet.

2.  Gästeunterkünfte sind Unterkünfte, die zur Unterbringung von Gästen zum vor-
     übergehenden Aufenthalt bestimmt sind, sei es im Rahmen der gewerblichen
     Beherber­gung, sei es im Rahmen der Privatzimmervermietung, in Kur- oder Er-
     holungsheimen, in Sonderkrankenanstalten in nach dem NÖ Heilvorkommen-
     und Kurortegesetz, LGBl. 7600, anerkannten Kurorten, in Ferienwohnungen oder
     auf Campingplätzen.

3.  Die Ortstaxe beträgt € 0,3634 pro Person und Nächtigung.

4.  Von der Entrichtung der Ortstaxe sind befreit:
     a) Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr,
     b) Personen bis zum vollendeten 19. Lebensjahr, wenn sie in Jugendherbergen,
         Jugend- oder Erholungsheimen oder in Ferienlagern nächtigen, die von einer
         inländischen Wohlfahrtseinrichtung oder einer inländischen Jugendorganisation
         betrieben werden,
     c) Personen, die aus Anlass des Schulbesuches oder in Ausübung des militäri-
         schen Dienstes oder des Zivildienstes oder als Lehrling gemäß § 1 des Berufs-
         ausbildungsgesetzes, BGBl.Nr. 142/1969, in der Fassung BGBl.Nr. 256/1993,
         oder als Lehrling gemäß § 2 der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsaus-
         bildungsordnung 1991, LGBl. 5030, im Gemeindegebiet nächtigen,
         sowie Personen, die in Bildungseinrichtungen, welche nicht auf Gewinn gerich-
         tet sind, im Gemeindegebiet nächtigen,
     d) Schwer Behinderte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
         50 % und Blinde; sowie Begleitpersonen von schwer Behinderten und Blinden,
         sofern die schwer Behinderten und die Blinden laut ärztlicher Bescheinigung
         völlig auf ständige Begleitung angewiesen sind,


    e) Personen, die von der Entrichtung der Rezeptgebühr befreit sind,
    f) Sozialhilfeempfänger im Sinne der einschlägigen Sozialhilfegesetze der Bundes-
        länder,
    g) Personen in Gästeunterkünften nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von
        8 Wochen,
    h) Personen, die im Rahmen der NÖ Familienurlaubsaktion für diesen Aufenthalt
        einen Zuschuss bekommen sowie
     i) Personen, die vorübergehend in Schutzhütten nächtigen.

5.  Die Festsetzung der zu entrichtenden Ortstaxe erfolgt durch Selbstberechnung
     (§ 201 und § 201a Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung
     BGBl. I Nr. 52/2009). Dabei ist die Ortstaxe auf einen vollen Centbetrag zu runden,
     wobei ab 0,5 Cent aufzurunden ist.
     Die Ortstaxe ist vom Unterkunftgeber von den in Punkt 1 genannten Personen
     einzuheben und bis zum 15. des zweitfol­genden Monats an die Gemeinde ab-
     zuführen.
     Bei mehrmaligem vorübergehenden Aufent­halt von denselben Personen während
     eines Jahres in derselben Gästeunterkunft oder auf demselben Campingplatz kann
     der Unterkunftgeber (Betreiber eines Camping­platzes) die Ortstaxe in pauschalier-
     ter Form zum Ende eines jeden Kalenderviertel­jahres ab­rechnen und abführen, wo-
     bei eine Aufenthaltsdauer von 8 Wochen im Jahr zugrunde zu legen ist.
     Bei entgeltlicher Beherbergung kann die Ortstaxe in den Nächtigungspreis einbe-
     zo­gen und braucht nicht gesondert in Anrechnung gebracht werden. Unterlässt der
     Unterkunftgeber die Einhebung der Ortstaxe, so haftet er für die richtige Abfuhr.
     Im Übrigen gilt die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung
     BGBl. I Nr. 52/2009.

6.     Diese Verordnung tritt am 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 08.04.1997 außer Kraft.

Der Bürgermeister:

JohannMayer

angeschlagen am 15.12.2009

abgenommen am 04.01.2010

Antrag Bgm. Mayer. Einstimmiger Beschluss.

9.     Änderung Flächenwidmungsplan

Änderungsanlass / Umweltbericht

Die im Entwurf der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms der Marktgemeinde Orth an der Donau (GZ 4100 – 1/09), schwarz-rot dargestellten Eintragungen im Flächenwidmungsplan werden unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der gesetzlichen Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes, sowie auf Grund der nachfolgend zusammengestellten Voraussetzungen abgeändert.

Beschreibung der Änderungspunkte:

Änderungspunkt 1: Erweiterung Bauland-Industriegebiet Firma Baxter (KG Orth an der Donau – Blatt 2)

Ausgangssituation

Mit der Änderung des Regionalen Raumordnungsprogrammes Nördliches Wiener Umland vom Mai 2009 wurde die Siedlungsgrenze im Bereich der Firma Baxter in der Marktgemeinde Orth an der Donau nach Osten verlegt. Dadurch wird auch eine Verlegung der Baulandgrenze in diesem Bereich ermöglicht.

Das Gelände der Firma Baxter grenzt unmittelbar an den Nationalpark Donau-March-Auen an. Getrennt sind die beiden Flächen durch einen Grüngürtel bzw. landwirtschaftlich genutzte Flächen.

Änderung

Aufgrund betrieblicher Erfordernisse der Firma Baxter ergibt sich die Notwendigkeit einer Erweiterung des Bauland-Industriegebietes auf den Grundstücken 1597/1, 1597/2 und 1596/23. Diese soll bis an die neue Siedlungsgrenze heran reichen. Ein Teil der derzeit als Ggü-Emissionsschutz gewidmeten Fläche wird in Bauland-Industriegebiet-Aufschließungszone umgewidmet. Dabei wird eine Teilung in zwei Bereiche vorgenommen: die Aufschließungszone BI-A im Norden und die Aufschließungszone BI-A’ im Süden. Für den Bereich BI-A’ gilt die Vorlage eines gesamten Nutzungskonzeptes entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens als Freigabebedingung.

Zudem wird ein 15 Meter breiter Streifen im südlichen Bereich des Industriegebietes von Glf in Bauland-Industriegebiet umgewidmet.

Von den bisherigen Glf- bzw. Ggü-Widmungen bleibt entsprechend den neuen Siedlungsgrenzen ein Grünland-Streifen in einer Mindestbreite von 35 Metern bestehen. Diese Breite entspricht den Anforderungen gemäß ASV für Naturschutz, DI Gmeiner.

Die konkreten Auswirkungen dieser Baulanderweiterung auf die Umwelt, das Landschaftsbild etc. werden im Umweltbericht detailliert behandelt.

Zusammenfassung

Im Zuge der Änderung des Regionalen Raumordnungsprogrammes Nördliches Wiener Umland vom Mai 2009 wurde die Siedlungsgrenze im Bereich der Firma Baxter nach Osten verlegt.  Nun wird das Bauland-Industriegebiet auf den Grundstücken 1597/1, 1597/2 und 1596/23 bis an die Siedlungsgrenze erweitert. Dabei wird eine Unterteilung in die beiden Aufschließungszonen BI-A und BI-A’ vorgenommen. Ein Grünland-Streifen in einer Mindestbreite von 35 Metern bleibt entsprechend den neuen Siedlungsgrenzen bestehen.

Änderungspunkt 2: Verbreiterung des Zufahrtsweges Firma Baxter (KG Orth an der Donau - Blatt 2)

Ausgangssituation

Die Anbindung des Industriestandortes der Fa. Baxter erfolgt derzeit durch die Uferstraße, welche eine mehrfache Funktion erfüllen muss:

Einerseits handelt es sich im Ortsgebiet um eine Aufschließungsstraße für Wohnzwecke, andererseits erschließt diese Straße auch den Industriestandort mit verursachtem Verkehr durch MitarbeiterInnen und Lieferverkehr. Auf Grund der Bautätigkeiten der Vergangenheit und der Zukunftsplanung war und ist auch mit einem erhöhten Baustellenverkehr zu rechnen.

Dieselbe Verkehrsfläche erfüllt aber auch eine touristische Aufgabe, weil über diese Straße die Anbindung zur Donau (Restaurant Uferhaus) erfolgt und damit auch ein touristisch induzierter Verkehr gegeben ist.

Um den Betriebsverkehr auf der Uferstraße zu reduzieren und das Gelände und insbesondere den Betriebsparkplatz entsprechend den aktuellen Planungen besser zu erschließen, ist neben der Erweiterung der BI-Widmung auch eine neue Zufahrt von Nordosten kommend geplant.

Änderung

Ein bereits bestehender Weg wird auf eine Breite von 6 Metern verbreitert und ausgebaut sowie entlang des Grüngürtels so weitergeführt, dass er in die Straße bzw. den Parkplatz am Grundstück der Firma Baxter einmündet und außerdem als Rad- und Fußweg (für Einsatzfahrzeuge befahrbar) in einer Breite von 3 m entlang des Grüngürtels bis zur Uferstraße verlängert. 

Zusammenfassung

Ergänzend zur Erweiterung der BI-Widmung (siehe Änderungspunkt 1) wird am Gelände der Firma Baxter eine neu geplante Zufahrt umgesetzt. Dafür wird ein bestehender Weg verbreitert und zusätzlich als Rad- und Fußweg entlang des Grüngürtels bis zur Uferstraße verlängert.

Änderungspunkt 3: Kenntlichmachung Druckleitung Kläranlage (KG Orth an der Donau - Blatt 2)

Eine Druckleitung bei der Kläranlage soll in der Änderung des Flächenwidmungsplanes kenntlich gemacht werden. Bis dato liegen diesbezüglich noch keine Plandarstellungen vor, daher wird die planliche Eintragung nach Erhalt der Daten durchgeführt.

Änderungspunkt 4: Kenntlichmachung Fernwärmeleitung (KG Orth an der Donau - Blatt 2)

Im Zuge der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes wird die neue Fernwärmeleitung, die von der Biogasanlage über einen Feldweg, Feuerrayonweg, Bahnstraße und Am Markt verläuft, in den Flächenwidmungsplan eingetragen.

Änderungspunkt 5: Verlegung Vö-Fußweg, Entfall einer Vp-Widmung (KG Orth an der Donau - Blatt 2)

Ausgangssituation

Mit der letzten Änderung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Orth an der Donau (GZ 4100 – 02/08) wurden Flächen, die bisher als Bauland-Sondergebiet-Pferdesport gewidmet waren, in Bauland-Wohngebiet umgewidmet. In einem Teilungsplanentwurf und einem Baulandsicherungsvertrag wurden die Rahmenbedingungen für die Umwidmung und zukünftige Nutzung festgelegt. 

Der ursprünglich zugrundeliegende Parzellierungsentwurf wurde mittlerweile präzisiert, sodass eine wirtschaftlichere Erschließung dieses Wohnbaulandbereiches ermöglicht wird. 

Änderung

Durch die geplante Neuparzellierung in Form von Fahnenparzellen sollen im Bereich der Grundstücke 676 und 675/1 in der KG Orth an der Donau anstatt der ursprünglich vorgesehenen 5 nur 4 Bauplätze entstehen, von denen jeder einzelne einen Zugang zum öffentlichen Gut hat. Aus diesem Grund sind die private Straße und in deren Verlängerung der öffentliche Fußweg nicht mehr erforderlich und können entfallen.

Die Durchgangsmöglichkeit zur Busstation neben der Trafik Rohland muss dennoch gewährleistet bleiben. Daher wird ein 3 m breiter Streifen an der westlichen Grundstücksgrenze der Parzellen Nr. 676 und 677/2 in das öffentliche Gut abgetreten und als öffentliche Verkehrsfläche – Fußweg gewidmet. Dieser Fußweg stellt eine Verlängerung zum Verbindungsweg zwischen Raiffeisenstraße und Gartengasse dar. 

Zusammenfassung

Die geplante Neuparzellierung im Bereich der Grundstücke Nr. 676 und 675/1 wurde so abgeändert, dass die private Straße (und in deren Verlängerung der öffentliche Fußweg), die in der letzten Änderung des Flächenwidmungsplanes festgelegt wurden, nicht mehr erforderlich sind.

Da die Durchgangsmöglichkeit zur naheliegenden Busstation gesichert werden soll, wird statt der privaten Straße ein 3 m breiter Streifen als öffentliche Verkehrsfläche – Fußweg gewidmet.

Änderungspunkt 6: Anpassung Verkehrsfläche Neusiedlweg (KG Orth an der Donau - Blatt 2)

Ausgangssituation

Der Neusiedlweg wurde im Bereich der Grundstücke Nr. 1266 und 1267 im Bebauungsplan mit 10 m kotiert. Dies entspricht der vertraglichen Vereinbarung, die im Zuge der Neuwidmung zwischen Gemeinde und dem Grundeigentümer abgeschlossen wurde. Im digitalen Planstand (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) entspricht die Geometrie der Verkehrsfläche jedoch nicht dieser Kotierung und scheint breiter auf.

Änderung

Oben beschriebene Unschärfe wird im Rahmen einer Plankorrektur bereinigt. Die Abgrenzung der Verkehrsfläche bzw. der angrenzenden BW-Widmung wird geringfügig verlegt, sodass die 10 Meter Breite auch im Plan korrekt dargestellt wird. Es kommt also zu einer geringfügigen Erweiterung des Bauland-Wohngebietes in der Plandarstellung.

Zusammenfassung

Der Neusiedlweg wird im aktuellen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan im Bereich der Grundstücke Nr. 1266 und 1267 nicht in der vorgesehenen Breite von 10 Metern, sondern etwas breiter dargestellt. Diese Unschärfe wird durch eine Plankorrektur bereinigt und die Abgrenzung der Verkehrsfläche so verschoben, dass die Verkehrsfläche eine Breite von 10 Metern aufweist. 

Neudarstellung Flächenwidmungsplan (Anpassung an neue DKM)

Parallel zur Änderung des Flächenwidmungsplanes wurde eine Anpassung der Plandarstellung an die aktuelle DKM, damit einhergehend eine Neudarstellung des Flächenwidmungsplanes durchgeführt. Daraus ergeben sich zahlreiche Anpassungen an geänderte Grundstücksstrukturen, die jedoch unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle liegen und daher aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht näher dokumentiert werden.

Insbesondere im Bereich der Donauauen haben sich weiters Waldflächen, aber auch Gewässerflächen mittlerweile geändert (Auwald). Die Kenntlichmachung der Forst- und Wasserflächen bzw. die Ausweisung von Grünland Wasserflächen (Gwf) wurden an den aktuellen Katasterstand (Nutzungsflächen) angepasst.

Eine ebenfalls als geringfügig anzusehende Anpassung ergibt sich im Bereich des Bahnhofes Orth. Aufgrund mittlerweile durchgeführter Grundteilungen und Verkäufe befinden sich die Grundstücke 835/3, 835/4 sowie 845/2 nicht mehr im Eigentum der ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft. Die Ausweisung als öffentliche Eisenbahn (Bahn) entfällt daher, die Flächen werden entsprechend ihrer Nutzung und Umgebungssituation als Glf (Grünland Land- und Forstwirtschaft) im Flächenwidmungsplan ausgewiesen.

Die planliche Neudarstellung des Flächenwidmungsplanes (Basis DKM 2008-11-25) ist den Auflageunterlagen beigelegt und ersetzt zukünftig die aktuelle, auf Basis der DKM 2002 beruhende Plandarstellung.

Umweltbericht

Entsprechend den Scoping-Unterlagen zur Änderung des Flächenwidmungsplanes vom August 2009 wird in diesem Kapitel der Umweltbericht abgehandelt.

KG Orth an der Donau

Bewertung der Auswirkungen

 

Maßnahmen Entwicklungs-konzept

Umfang und Ausdehnung der Auswirkungen

 

Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit, Irreversibilität

 

Grenzüberschreitender Charakter

 

Bedeutung und Sensibilität des betroffenen Gebiets bezüglich

Risken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt

 

sonstiger Merkmale

 

Besonderer natürlicher Merkmale

des kulturellen Erbes

Überschreitung von Normen und Grenzwerten zur Umweltqualität

Intensität der Bodennutzung

SUP 01

~

~

0

~

0

0

~

~

0

Planungsnull-fall

0

0

0

0

0

0

0

0

0

SUP 01:                   Erweiterung Bauland-Industriegebiet Firma Baxter

Zeichenschlüssel:

0                  keine oder unerhebliche Auswirkungen                                    ~                  teilweise negative Auswirkungen

+                  erhebliche positive Auswirkungen                                    -                  erhebliche negative Auswirkungen

 RVP

Bewertung der Auswirkungen

Anmerkungen

SUP 01

Erweiterung Bauland-Industriegebiet Firma Baxter

-        Sicherung eines bestehenden Betriebes

Umfang und Ausdehnung der

Auswirkungen

~

Um künftigen betrieblichen Anforderungen gerecht zu werden und einen regional bedeutsamen Betrieb in der Gemeinde zu sichern, wird ein bestehendes Bauland-Industriegebiet erweitert.

Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit, Irreversibilität

~

Zu setzende Maßnahmen stellen langfristig wirksame und schwer rückgängig zu machende Eingriffe dar.

Grenzüberschreitender Charakter

0

Kein grenzüberschreitender Charakter gegeben.

Bedeutung und Sensibilität des betroffenen Gebiets bezüglich

Besonderer natürlicher

Merkmale

~

Auswirkung auf angrenzenden Nationalpark durch Betriebstätigkeit. Teilweise Umwidmung eines bestehenden Grüngürtels.

des kulturellen Erbes

0

Keine Auswirkungen zu erwarten.

Überschreitung von Normen und Grenzwerten zur

Umweltqualität

0

Keine Auswirkungen zu erwarten.

Intensität der Bodennutzung

~

Intensivierung der Bodennutzung durch Betriebstätigkeit.

Risken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt

~

Auswirkungen auf angrenzenden Nationalpark.

sonstiger Merkmale

0

Keine Auswirkungen zu erwarten.

Variantenprüfung

Mit der Erweiterung des bestehenden Industriegebietes kann der aufstrebende Betrieb am Gelände Erweiterungen durchführen und muss nicht auf andere Flächen ausweichen. Durch die Erweiterung kann die Verlegung des Unternehmens auf einen anderen Standort bzw. eine Aufsplitterung des Standortes, was ein zusätzliches Verkehrsaufkommen zwischen den einzelnen Standorten bedeuten würde, verhindert werden.

Detaillierte Beschreibung der einzelnen Maßnahmen

Ad SUP 01: Erweiterung Bauland-Industriegebiet Firma Baxter

Ausgangssituation

Der Grundstein für die Erweiterung des Bauland-Industriegebietes im Bereich der Firma Baxter wurde bereits mit der Änderung des Regionalen Raumordnungsprogrammes Nördliches Wiener Umland im Mai 2009 gelegt. Im Zuge dieser Änderung wurde die Siedlungsgrenze in diesem Bereich nach Osten verlegt und damit wurden auch die Gründe sowie mögliche Umweltauswirkungen dieser Verlegung der Siedlungsgrenzen bereits ausführlich behandelt.

Es handelt sich bei den Flächen der Firma Baxter um einen isoliert gelegenen Industriestandort, welcher am Übergang zu den Donau-Auen gelegen ist. Die Standortbegründung ist historisch, aus heutiger Sicht wäre eine derartige Ansiedlung (isolierte Lage, wenige Erweiterungsflächen, Zufahrt durch das Ortsgebiet) nicht empfehlenswert. Dennoch stellt der bestehende Industriestandort einen wesentlichen Wirtschaftsfaktor nicht nur für die Gemeinde, sondern auch für die gesamte Region (nördlich und südlich der Donau) dar. Es handelt sich, obwohl als Bauland-Industriegebiet gewidmet, um eine vollautomatisierte Fertigung, in der ein großer Anteil des Unternehmens in den Bereich der Forschung und Entwicklung am Standort eingebunden ist.

Die Entwicklung des Standortes der Fa. Baxter ist zu Beginn eher langsam und gleichmäßig erfolgt, eine starke Veränderung war in der Mitte der 90er Jahre festzustellen, als am Standort massive bauliche Maßnahmen, verbunden mit einer Neustrukturierung (Betriebs- und Grünraumkonzept für das gesamte Industriegrundstück) durchgeführt wurden und dies auch zu Veränderungen der MitarbeiterInnenzahlen geführt hat. Betriebliche und bauliche Erweiterungen haben zu starken Veränderungen der Beschäftigtenzahlen in den letzten 25 Jahren geführt und für die Folgejahre ist eine entsprechende Weiterentwicklung durch personellen Zuwachs zu erwarten, wobei diese Steigerung projekt- und produktabhängig ist. Detailliertere Zahlen können derzeit nicht festgelegt werden, weil die Zeiträume ab 2010 mit zu großen Unsicherheiten behaftet sind.

Das Unternehmen stellt für mehrere hundert Personen aus der näheren Umgebung den Arbeitsplatz dar, in Summe beschäftigt es derzeit etwa 810 MitarbeiterInnen. Es handelt sich beim Standort der Fa. Baxter damit um einen der größten Arbeitgeber in der Region Marchfeld / südliches Weinviertel. Die derzeitigen MitarbeiterInnen kommen zu ca. 55 % aus den Gerichtsbezirken Gänserndorf, Groß-Enzersdorf und Bruck an der Leitha. Die restlichen MitarbeiterInnen kommen aus dem nördlichen Weinviertel, dem Großraum Wien, bzw. aus dem Raum südlich von Wien.

Der Unternehmensstandort stellt aber nicht nur für die Region einen wesentlichen Faktor dar, sondern ist auch vor allem für die Standortgemeinde ein wichtiger Impulsgeber. Dies betrifft nicht nur die Kommunalabgabe, sondern auch die gesteigerte Bekanntheit von Orth an der Donau. Weiters wird durch das Unternehmen ein gastronomischer / touristischer Aspekt gesetzt, durch die gegebenen Aufenthalte der (internationalen) Unternehmensleitung.

Ein nicht zu unterschätzender Faktor ist auch die Chance für die Gemeindeentwicklung, durch Nachfrage nach Bauplätzen von BetriebsmitarbeiterInnen, durch die Integration des Know-how der MitarbeiterInnen in die kommunalen Entwicklungsüberlegungen.

Die wachsende Zahl der MitarbeiterInnen verbunden mit den getätigten und geplanten baulichen Veränderungen und der gestiegenen internationalen Bedeutung dieses Betriebsstandortes begründen das massive Interesse der Gemeinde und der Region an der Sicherung dieses Industriestandortes.

Zukünftige betriebliche Entwicklung

Von Seiten der Firma Baxter sind Erweiterungen am Standort geplant. Im Industriegebiet stehen derzeit noch sehr große Flächen als unbebaute Reserve zur Verfügung. Betrachtet man jedoch die geplanten baulichen Maßnahmen, so ist der Handlungsspielraum deutlich eingeschränkt. Es handelt sich um ein extrem komplexes Zusammenspiel einzelner Komponenten, die nicht einfach von der Lage her verändert werden können, wie dies bei anderen Unternehmen leichter möglich ist. Das bedeutet, dass eine betriebliche Entwicklung und Veränderung immer von den derzeit bestehenden Nutzungen ausgehen muss und sich entsprechend an den Bestand anpassen muss.

Der östliche Rand der Siedlungsgrenze, der mit der Änderung des Regionalen Raumordnungsprogrammes verlegt wurde, ist ohnehin nur eingeschränkt nutzbar, da auch eine Gasleitung das Gebiet in Nord-Süd-Richtung quert. Diese darf nicht überbaut werden. Damit stellt die Leitung eine Restriktion der weiteren Entwicklung dar.

Lage in der Gemeinde

Die Flächen des Industriestandortes sind nach Süden durch den Hochwasserschutzdamm klar begrenzt, Erweiterungen in diese Richtung sind wegen der damit einhergehenden Gefährdung nicht zulässig und auch nicht vorgesehen.

Im Westen erfolgt die Abgrenzung durch die Uferstraße, in weiterer Folge durch Grünlandbereiche und ein Fließgewässer. Auch in diese Richtung besteht keinerlei Möglichkeit der Erweiterung des Standortes.

Richtung Norden ist Grünland mit landwirtschaftlicher Nutzung angrenzend. Erweiterungen in diese Richtung wären nicht ausgeschlossen, es würde damit aber ein Heranrücken eines Industriestandortes an das Ortsgebiet bedeuten, sodass hier nur sehr begrenzter Spielraum gegeben ist. Weiters ist diese Möglichkeit durch Grüngürtel relativ massiv abgeschirmt und sind entsprechende Pflanzungen (vor allem im westlichen Teil) auch bereits durchgeführt, bzw. abgeschlossen.

Eine Erweiterung des Standortes in Richtung Osten (die nun vorgenommen wird) ist ebenfalls nur in begrenztem Ausmaß möglich, weil in relativ geringer Entfernung bereits Forstflächen (Nationalpark Donau-March-Auen) bestehen.

Es zeigt sich also, dass Erweiterungen des Industriegebietes generell nur sehr eingeschränkt möglich sind. Dennoch wird eine Erweiterung am Standort angestrebt, um zu verhindern, dass sich das Unternehmen auf einen anderen Standort verlegt oder eine Aufsplittung vornimmt. Dies würde nämlich ein zusätzliches Verkehrsaufkommen zwischen den einzelnen Standorten bedeuten und kann daher nicht befürwortet und angestrebt werden.

Untersuchungen der Umweltauswirkungen

Mit den Unterlagen zur Änderung des Regionalen Raumordnungsprogrammes wurde bereits der Nachweis gemäß § 5, Abs. 1 Ziffer 2, NÖ ROG LGBL. 8000 i.d.g.F., erbracht, dass bei einer Verlegung der Siedlungsgrenzen eine Einbindung in die umgebende Landschaftsstruktur sichergestellt werden kann. Dies vor allem, weil im Osten angrenzende Waldflächen eine optimale Abschirmung sicherstellen und damit keine Beeinträchtigung der vorhandenen Schutzausweisungen gegeben sind.

Ebenso wurde festgestellt, dass eine Beeinträchtigung der vorhandenen Schutzausweisungen (Nationalpark Donau-March-Auen / Natura2000-Bereiche) trotz Reduktion des Abstandes hintangehalten wird und damit keine Beeinträchtigung der vorhandenen Schutzausweisungen gegeben ist.

In Abstimmung mit dem zuständigen ASV für Naturschutz, DI Gmeiner, wurde bezüglich der Änderung des Regionalen Raumordnungsprogrammes festgehalten, dass bei einer entsprechenden Nutzung und Gestaltung der Übergangsbereiche in diesem Fall (ausnahmsweise) auch mit einer durchgehenden Breite von 35 m das Auslangen gefunden werden kann und damit auch allfällige Auswirkungen auf den Nationalpark hintangehalten werden können und eine Beeinträchtigung der bestehenden Schutzausweisungen nicht erfolgt.

Durch die im Vorfeld durchgeführten Untersuchungen (Nutzung des Industriestandortes / Übergangsbereich zum Nationalpark / Einbindung in die landschaftlich sensible Situation) kann der Nachweis erbracht werden, dass im gegebenen Fall die bisher vorgesehenen Abstände zwischen dem Industriestandort und dem umgebenden Naturraum (Landschaftsschutz / Nationalpark) in Teilbereichen auch unterschritten werden kann.

Dies bedeutet, dass ein durchgehender Abstand von 35 m gemäß der erfolgten Abstimmung mit dem ASV, im konkreten Fall eine ausreichende Abschirmung sicherstellt. Durch diesen durchgehenden Abstandsbereich kann einerseits der nötige Erweiterungsbedarf des Unternehmens (kurzfristig und mittelfristig) gesichert werden, andererseits wird der sensible angrenzende Naturraum ausreichend abgeschirmt und damit auch von Beeinträchtigungen geschützt.

Die vorgesehene Abschirmungsflächen zwischen dem Bauland-Industriegebiet und den Forstflächen bleiben als Grünland-Grüngürtel, bzw. im Süden als Glf, ausgewiesen, wobei hier nicht vorrangig die Funktion auf Abschirmung des Industriestandortes zu legen ist, sondern die Schaffung eines harmonischen Übergangs von Bauland bis zu den Nationalparkflächen. Der Übergang zu den Flächen des Nationalpark Donau-March-Auen ist also durch den bestehenden Grüngürtel bzw. die anschließenden landwirtschaftlich genutzten Flächen, die den Übergangsbereich zum Nationalpark darstellen, gesichert.

Durch die Erweiterung des Bauland-Industriegebietes an die verlegte Siedlungsgrenze rückt das Bauland-Industriegebiet näher zu den sensiblen Naturräumen (Landschaftsschutz / Nationalpark Donau-March-Auen) heran. Es wurde bereits im Zuge der Untersuchungen zur Verlegung der Siedlungsgrenze gezeigt, dass im Fall einer Erweiterung der Siedlungsgrenzen eine Abschirmung des Industriestandortes nach Osten gesichert ist, weil durch die bereits gegebene Waldkulisse die optische Einbindung gewährleistet ist. Die Einbindung in das Landschaftsbild ist damit ebenfalls ausreichend sichergestellt.

Die Erkenntnisse über mögliche Umweltauswirkungen der Verlegung der Siedlungsgrenze gelten sinngemäß auch für eine Erweiterung des Bauland-Industriegebietes, da die Verlegung der Siedlungsgrenze bereits in Hinblick auf die Erweiterung des Industriegebietes durchgeführt wurde. Die Untersuchungen über mögliche Umweltauswirkungen einer Verlegung der Siedlungsgrenze stellen also die Grundlage für die Erweiterung des Bauland-Industriegebietes dar. 

Zusammenfassung

Durch die Erweiterung des Bauland-Industriegebietes im Bereich der Firma Baxter kann ein wesentlicher, regional bedeutsamer Betrieb, mit (auf Grund der Nutzung als Forschungs- und Entwicklungsstandort) eindeutigem Zukunftspotential in der Gemeinde und der Region gesichert werden, sodass dieser regionale Entwicklungsstandort erhalten werden kann.

Eine Verlegung dieser Unternehmen auf einen anderen Standort (wie als mögliche Alternative aufgezeigt), die ein zusätzliches Verkehrsaufkommen zwischen den einzelnen Standorten bedeuten würde und daher nicht befürwortet und angestrebt werden kann, kann durch diese Maßnahme verhindert werden.

Im Vorfeld der Änderung des Flächenwidmungsplans wurde eine Änderung des Regionalen Raumordnungsprogrammes durchgeführt. Dabei wurden bereits die zu erwartenden Umweltauswirkungen der Verlegung der Siedlungsgrenze untersucht. Diese Auswirkungen entsprechen im Wesentlichen den Auswirkungen der Erweiterung des Industriegebietes und sind als geringfügig einzustufen.

Zusammenfassende Bewertung Umweltbericht

Im vorstehenden Umweltbericht wurden die Auswirkungen der im Rahmen von Änderungspunkt 1 geplanten Erweiterung des Bauland-Industriegebietes im Bereich der Firma Baxter in der KG Orth an der Donau auf die Umwelt, im speziellen auf die Aspekte Natur und Landschaft (das bestehende Natura2000-, Landschaftsschutzgebiet sowie Nationalpark), menschliche Gesundheit (insbesondere im Hinblick auf Lärm und Erschütterungen) und Boden (Bodenverbrauch) geprüft. Aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfung sind keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten.

Beschluss

Zum Entwurf der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms der Marktgemeinde Orth an der Donau (GZ 4100 – 1/09) ergeben sich folgende Anmerkungen / Anpassungen:

Naturschutzfachliches Gutachten

Zum Scoping zur SUP (strategischen Umweltprüfung) wurde vom Amtssachverständigen für Naturschutz (DI Gmeiner, Abteilung BD2-N) am 29. Oktober 2009 eine Stellungnahme abgegeben (BD2-N-8436/011-2009). Ein naturschutzfachliches Gutachten zum Auflageentwurf liegt jedoch noch nicht vor. Vom Ortsplaner wurde daher mit dem Amtssachverständigen am 10.12.2009 ein Gespräch geführt. Die Verträglichkeit der vorgesehenen Maßnahmen wurde darin bestätigt. Weiters wurde eine positive Begutachtung in Aussicht gestellt.

Hingewiesen hat der Sachverständige, wie bereits in der Stellungnahme zur SUP, jedoch auf die Lage der unter Punkt 2 vorgesehenen öffentlichen Verkehrsfläche (Rad- Fußweg). Diese liege, so der ASV, nicht wie im Plan eingezeichnet außerhalb des Grüngürtels, sondern derzeit zwischen Grüngürtel und dem Parkplatzbereich der Firma Baxter. Dazu ist festzuhalten, dass die derzeit vorhandene Verkehrsfläche eine Baustellenzufahrt darstellt. Diese Verkehrsfläche hat daher lediglich temporären Charakter und wird nach Beendigungen der aktuellen Bauführungen aufgelassen – die Flächen daher wieder dem Grüngürtel zugeschlagen. Die Planungsintention eines zukünftigen, nördlich des Grüngürtels (daher außerhalb des Firmengeländes der Fa. Baxter) verlaufenden Rad- und Fußweges steht in keinem Zusammenhang mit dieser Verkehrsfläche.

Raumordnungsfachliches Gutachten

In seinem Gutachten vom 27. November 2009 (RU2-O-436/054-2009) kommt der Amtssachverständige für Raumplanung und Raumordnung (DI Skorpil, Abteilung RU2) zum Schluss, dass, wenn Änderungspunkt 1 mit dem Naturraum verträglich sei, im Gesamtvorhaben zur Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes kein Widerspruch zu den Zielen und Planungsrichtlinien des NÖ Raumordnungsgesetzes erkannt werden.

Plandarstellung

Eine Änderung der Plandarstellung gegenüber dem Auflageentwurf ist nicht vorgesehen. Die Verordnung kann daher unverändert beschlossen werden.

Im Rahmen der Plandrucke werden jedoch noch geringfügige Anpassungen der Kenntlichmachungen für die Änderungspunkte 3 (Kenntlichmachung Druckleitung Kläranlage) und 4 (Kenntlichmachung Fernwärmeleitung) vorgenommen bzw. die Ergänzung der Kenntlichmachung einer EVN Stromleitung. Die erforderlichen Unterlagen (Datenstände) waren zum Zeitpunkt der Erstellung des Auflageentwurfes noch nicht vorhanden. In der Endausfertigung (Plandrucke) werden diese Kenntlichmachungen jedoch entsprechend aufscheinen.

Behandlung der eigelangten Stellungnahme

Innerhalb der Auflagefrist ist eine Stellungnahme zu Änderungspunkt 2 eingetroffen. In der Stellungnahme wird von Ing. Martin Zihr, DI (FH) Klaus Riedmüller sowie Dr. Klaus Legner ausgeführt, dass gegen eine ausschließliche Notzufahrt unter Einhaltung diverser Beschränkungen und Auflagen kein Einwand seitens der BewohnerInnen (Am Rosenhügel, Neudeggtorweg, Glasergasse, Im Audörfl) bestehe. Hinsichtlich einer voll ausgebauten und funktionsfähigen Verkehrsfläche werden jedoch im Hinblick auf die Beunruhigung der Wohngebiete in diesen Bereichen von Orth sowie im Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit Bedenken geäußert.

Dazu ist aus fachlicher Sicht anzumerken, dass im Sinne der Zielsetzungen und Planungsrichtlinien des NÖ Raumordnungsgesetzes im Bereich des Bauland Industriegebiet Baxter auf bestehende und künftige Verkehrsauswirkungen bedacht genommen wurde und wird. Demzufolge ergibt sich auch die Notwendigkeit zur Schaffung einer alternativen Zufahrt. Die subjektiv befürchteten Beeinträchtigungen der betroffenen Bevölkerung sind grundsätzlich nachvollziehbar. Jedoch besteht in diesem Fall auch ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen Abwicklung des Verkehrs sowie an der Sicherung des Arbeits- und Forschungsstandorts Orth an der Donau. Durch die geplante Änderung wird daher insofern Vorsorge getroffen, eine reibungslose Verkehrsabwicklung auch im Falle einer Blockade (aus welchen Gründen auch immer) der Uferstraße zu bewerkstelligen.

Empfehlung an den Gemeinderat

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis, gibt dieser jedoch nicht statt und beschließt die Änderung des Flächenwidmungsplanes in der aufgelegten Form.

Berücksichtigung Umweltbericht

Für Änderungspunkt 1 (Erweiterung Bauland Industriegebiet Fa. Baxter) wurde eine strategische Umweltprüfung durchgeführt. Auswirkungen auf die Umwelt, im speziellen auf die Aspekte Natur und Landschaft (Natura2000-Gebiet, Landschaftsschutzgebiet, Nationalpark), die menschliche Gesundheit und den Boden konnten dabei nicht festgestellt werden bzw. werden allfällige Beeinflussungen durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen (Schaffung von Grüngürtel- und Abstandsflächen) abgeschwächt / hintangehalten.

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Orth an der Donau beschließt nach Erörterung der eingelangten Stellungnahme folgende Verordnung:

VERORDNUNG

  

§ 1 Auf Grund der §§ 21 - 22 Abs. 1 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 LGBL. 8000 i.d.g.F., wird das örtliche Raumordnungsprogramm für die Marktgemeinde Orth an der Donau abgeändert und in digitaler Form neu dargestellt (Plandarstellung GZ 4100-1/09, Blätter 1 bis 4, alle vom Oktober 2009).

§ 2 Als Freigabebedingung für die Aufschließungszone BI – A’ in der KG Orth an der Donau wird festgelegt:

§  Vorlage eines gesamten Nutzungskonzeptes entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens

§ 3 Die Plandarstellung ist mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen und liegt im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 4 Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch die NÖ Landesregierung und nach ihrer darauffolgenden Kundmachung mit dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist in Kraft.

Antrag Bgm. Mayer. Einstimmiger Beschluss.

10.  Änderung Bebauungsplan

Änderungsanlass

Die in der Marktgemeinde Orth an der Donau vorgesehenen schwarz-rot dargestellten Änderungen des Bebauungsplanes werden auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen, basierend auf den örtlichen Gegebenheiten, sowie gemäß den nachfolgenden Voraussetzungen abgeändert.

Änderungspunkt 1: Erweiterung Bauland-Industriegebiet Firma Baxter (Blätter 13a und 13 b)

Im Zuge der Änderung des Regionalen Raumordnungsprogrammes Nördliches Wiener Umland vom Mai 2009 wurde die Siedlungsgrenze im Bereich der Firma Baxter nach Osten verlegt.  Nun wird das Bauland-Industriegebiet auf den Grundstücken 1597/1, 1597/2 und 1596/23 bis an die Siedlungsgrenze erweitert. Dabei wird eine Unterteilung in die beiden Aufschließungszonen BI-A und BI-A’ vorgenommen. Ein Grünland-Streifen in einer Mindestbreite von 35 Metern bleibt entsprechend den neuen Siedlungsgrenzen bestehen.

Im Zuge der Erweiterung des Bauland-Industriegebietes wird auch der Bebauungsplan geändert. Für die neuen Baulandbereiche wird eine maximale Bebauungshöhe von 10 Metern bei freier Anordnung der Gebäude und einer GFZ von 1,8 festgelegt. Diese Festlegungen sind auf die Bestimmungen für die angrenzenden Flächen abgestimmt.

Im Bereich des Objektes 26 verläuft die Abgrenzung der beiden getrennten Baulandbereiche, für die einer Höhe von maximal 12 bzw. 16 Metern festgelegt ist, derzeit mitten durch das Gebäude. Diese Unstimmigkeit wird nun bereinigt, indem der Baulandbereich, für den eine maximale Bebauungshöhe von 16 Metern vorgesehen ist, bis zur Flucht des Objektes 26 verlegt wird. 

Im Nordwesten des Betriebsgebietes befindet sich eine Fläche, die für KFZ-Stellplätze vorgesehen und daher auch im Bebauungsplan durch die Kennzeichnung „KFZ“ als solche ausgewiesen ist. Im Zuge der Änderung des Bebauungsplans wird die Abgrenzung dieser Stellplätze an die aktuelle Planung angepasst und die Linie geringfügig verschoben.

Weiters wird auch im Südwesten des Gebietes eine Fläche gemäß den aktuellen Plänen für KFZ-Stellplätze ausgewiesen.

Änderungspunkt 2: Verbreiterung des Zufahrtsweges Firma Baxter (Blätter 12 und 13a)

Für das Gelände der Firma Baxter ist neben der Erweiterung der BI-Widmung auch eine neue Zufahrt von Nordosten kommend geplant.

Ein bereits bestehender Weg wird auf eine Breite von 6 Metern verbreitert und ausgebaut sowie entlang des Grüngürtels so weitergeführt, dass er in die Straße bzw. den Parkplatz am Grundstück der Firma Baxter einmündet und außerdem als Rad- und Fußweg (für Einsatzfahrzeuge befahrbar) in einer Breite von 3 m entlang des Grüngürtels bis zur Uferstraße verlängert. 

Die Änderung im Flächenwidmungsplan wird auch in den Bebauungsplan aufgenommen. Es ergeben sich aber keine Änderungen der Bebauungsvorschriften.

Änderungspunkt 3: Kenntlichmachung Druckleitung Kläranlage (Blatt 10)

Eine Druckleitung bei der Kläranlage soll in der Änderung des Bebauungsplanes kenntlich gemacht werden. Bis dato liegen diesbezüglich noch keine Plandarstellungen vor, daher wird die planliche Eintragung nach Erhalt der Daten durchgeführt.

Änderungspunkt 4: Kenntlichmachung Fernwärmeleitung (Blätter 2, 3, 7, 8, 14a)

In der KG Orth an der Donau wurde eine Fernwärmeleitung errichtet, die im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan kenntlich gemacht werden muss.

Im Zuge der Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes wird die neue Fernwärmeleitung, die von der Biogasanlage über einen Feldweg, Feuerrayonweg, Bahnstraße und Am Markt verläuft, in den Bebauungsplan eingetragen.

Änderungspunkt 5: Verlegung Vö-Fußweg, Entfall einer Vp-Widmung (Blatt 2)

Mit der letzten Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes der Marktgemeinde Orth an der Donau (GZ 4100 – 02/08 bzw. GZ 4800 – 02/08) wurden Flächen, die bisher als Bauland-Sondergebiet-Pferdesport gewidmet waren, in Bauland-Wohngebiet umgewidmet. Diese geplante Parzellierung wurde jedoch seit der letzten Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes erneut abgeändert, weshalb die aktuell geplante Parzellierung nun nicht mehr mit der Widmung und den Bebauungsvorschriften übereinstimmt. Der Bebauungsplan muss also erneut an die geänderte Parzellierung und die geänderte Flächenwidmung angepasst werden.

Durch die geplante Neuparzellierung in Form von Fahnenparzellen sollen im Bereich der Grundstücke 676 und 675/1 in der KG Orth an der Donau anstatt der ursprünglich vorgesehenen 5 nur 4 Bauplätze entstehen, von denen jeder einzelne einen Zugang zu einer öffentlichen Straße hat. Aus diesem Grund sind die private Straße und der öffentliche Fußweg nicht mehr erforderlich und entfallen. Die Durchgangsmöglichkeit zur Busstation neben der Trafik Rohland muss dennoch gewährleistet bleiben. Aus diesem Grund wird ein 3 m breiter Streifen an der westlichen Grundstücksgrenze der Parzellen Nr. 765/7 und 677/2 an das öffentliche Gut abgetreten und als öffentliche Verkehrsfläche – Fußweg gewidmet. Dieser Fußweg stellt eine Verlängerung zum Verbindungsweg zwischen Raiffeisenstraße und Gartengasse dar.  Entlang des Fußweges werden Baufluchtlinien in einem Abstand von 3 Metern festgelegt. Diese Baufluchtlinien entsprechen denen des Verbindungsweges zur Raiffeisenstraße und waren auch für die zunächst vorgesehene private Straße in einem Abstand von 3 Metern zur Verkehrsfläche festgelegt.  Der verlegte Fußweg wird mit der Signatur „öffentliche Wege, die weder Durchzugs- noch Aufschließungsstraßen sind“ dargestellt und mit 3 Metern Breite festgelegt.

Die Baufluchtlinie entlang der Gartengasse wird an der Stelle, wo im derzeit rechtsgültigen Plan die private Straße festgelegt ist, im Abstand von 6 Metern zur Verkehrsfläche durchgezogen. 

Änderungspunkt 6: Anpassung Verkehrsfläche und Baufluchtlinie Neusiedlweg (Blatt 12)

Der Neusiedlweg wurde im Bereich der Grundstücke Nr. 1266 und 1267 im Bebauungsplan mit 10 m kotiert. Dies entspricht der vertraglichen Vereinbarung, die im Zuge der Neuwidmung zwischen Gemeinde und dem Grundeigentümer abgeschlossen wurde. Im digitalen Planstand entspricht die Geometrie der Verkehrsfläche jedoch nicht dieser Kotierung und scheint breiter auf.

Die beschriebene Unschärfe wird im Rahmen einer Plankorrektur bereinigt. Die Abgrenzung der Verkehrsfläche bzw. der angrenzenden BW-Widmung wird geringfügig verlegt, sodass die 10 Meter Breite auch im Plan korrekt dargestellt wird. Es kommt also zu einer geringfügigen Erweiterung des Bauland-Wohngebietes in der Plandarstellung.

Zudem wird eine Änderung der Baufluchtlinie auf den betroffenen Grundstücken vorgenommen. Der nordwestliche Bauwich der Eckparzelle 1267/2 (DKM-Stand 2008; Plandarstellung wurde auf Basis des DKM-Standes 2002 erstellt, Anpassung auf aktuellen DKM-Stand ist derzeit im Gange) zum Neusiedlweg ist derzeit mit 5 Metern festgelegt. Unter Berücksichtigung eines seitlichen Bauwichs zum angrenzenden Grundstück Nr. 1267/3 (DKM-Stand 2008) verbleibt ein rund 11,5 Meter breites Baufeld. Vorgesehen ist, zur optimalen Ausnutzung der Solarenergie, eine Bebauung mit einem Niedrigenergiehaus, das in seiner Längsseite Richtung Süden / Südwesten ausgerichtet ist. Eine solche Verbauung ist aufgrund der gegenständlichen Vorgaben des Bebauungsplanes nicht möglich, eine Verringerung des Bauwichs zum Neusiedlweg auf 3 Meter daher erforderlich. Dies entspricht auch der, auf den Grundstücken 71 und 76 (nordwestlich des Neusiedlwegs) festgelegten Baufluchtlinie und erscheint mit der umgebenden Struktur verträglich.

Änderungspunkt 7: Abstimmung von Bebauungsvorschriften (Blatt 7)

Teile der Grundstücke Nr. 535/3, 536/1 und 538 sind als Bauland-Wohngebiet mit einer EinwohnerInnendichte von maximal 70 EinwohnerInnen pro Hektar gewidmet. In der Vergangenheit wurde im Bereich dieser Flächen die Widmungsabgrenzung verändert, die Bebauungsvorschriften jedoch nicht  daran angepasst. Daher ist die Fläche, die als BW-70 gewidmet ist, im derzeit gültigen Bebauungsplan in zwei Baulandbereiche geteilt: für den westlichen Bereich ist offene Bebauungsweise bei Bauklasse I oder II festgelegt, während für den östlichen Bereich geschlossene Bebauungsweise und Bauklasse II festgelegt ist.

Diese Unterscheidung zweier Baulandbereiche ist jedoch lediglich auf oben genannte frühere Änderungen der Widmungen und Bebauungsfestlegungen, nicht aber auf aktuelle Anforderungen zurückzuführen. Im Zuge der Änderung des Bebauungsplanes soll dieser alte Fehler beseitigt werden.

Um eine sinnvolle Bebauung zu ermöglichen, werden die Bebauungsbestimmungen angepasst und für die gesamte Fläche BW-70 offene Bebauungsweise sowie Bauklasse I oder II festgelegt.

Für den Teilbereich des Grundstückes Nr. 536/1, für den bisher geschlossene Bebauungsweise festgelegt war, ist diese Änderung der festgelegten Bebauungsweise erforderlich, da für die angrenzenden Flächen ausschließlich offene (bzw. zum Teil gekuppelte) Bebauungsweise festgelegt ist. Für einen einzelnen kleinen Teilbereich inmitten von offener Bebauungsweise geschlossene Bebauungsweise auszuweisen, ist aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar.

Dieser Fehler wird durch die Änderung des Bebauungsplanes behoben und die Bebauungsbestimmungen für den gesamten BW-70-Bereich vereinheitlicht.

 

Neudarstellung Bebauungsplan (Anpassung an neue DKM)

Parallel zum Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes der Marktgemeinde Orth an der Donau wird der Flächenwidmungsplan abgeändert und auf Basis der aktuellen DKM (digitalen Katastermappe; Stand: 2008-11-25) digital neu dargestellt. Dabei ergeben sich zahlreiche Anpassungen an geänderte Grundstücksstrukturen, die im raumordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren entsprechend behandelt werden.

Diese Anpassungen des Flächenwidmungsplanes werden in den Bebauungsplan übernommen. Dabei werden gleichzeitig erforderliche Korrekturen der Festlegungen des Bebauungsplanes durchgeführt. So können sich durch geänderte Widmungsfestlegungen Abweichungen zu den Festlegungen des Bebauungsplanes ergeben. Insbesondere werden Widmungen entsprechend den Grundstücksstrukturen nachgeführt, dabei ergibt sich im Bebauungsplan das Erfordernis zur geometrischen Berichtigung von Baufluchtlinien, um den intendierten Planinhalt des Bebauungsplanes auch weiterhin zu gewährleisten. Diese Anpassungen werden vorgenommen, jedoch nicht im Detail erläutert. Inhaltlich ergeben sich aus diesem Titel heraus keine Änderungen des Bebauungsplanes. Es werden lediglich notwendige Korrekturen der Geometrien vorgenommen.

Die betroffenen Blätter des geänderten Bebauungsplans werden in digitaler Form auf Basis der aktuellen DKM neu dargestellt und ersetzen zukünftig die betreffenden Plandarstellungen auf Basis der DKM 2002.

Beschluss

Gegenüber dem Auflageentwurf ergeben sich folgende Anpassungen / Anmerkungen:

Anpassungen aufgrund der bautechnischen Begutachtung

Am 26. 11. 2009 wurde vom Amtssachverständigen für Bautechnik (DI Just, Abteilung BD2) eine bautechnische Überprüfung der geplanten Bebauungsplanänderung vorgenommen:

§  Ad Änderungspunkt 1: Die Anmerkung des ASV betreffend Änderungspunkt 1 wird aufgegriffen. Demnach geht aus der Plandarstellung nicht deutlich hervor, wo die Abgrenzung der Baulandflächen exakt endet, da eine Überlagerung mit festgelegten Freiflächen erfolgt. Daher wird in der Endausfertigung der Plandarstellung (Plandrucke) eine Zweitlinie, wie vom ASV angeregt, ausgewiesen werden. Die ursprünglichen Planungsintentionen bleiben unverändert, sodass auf die Ausfertigung von eigenen Beschlussplänen verzichtet werden kann.

§  Ad Änderungspunkt 2: Auch die Anmerkungen zu Änderungspunkt 2 betreffen konkrete Signaturen der Plandarstellung. So wird vom ASV angeregt, übereinander liegende Linien wie z. B. Straßenfluchtlinien und Widmungsgrenzen nur in einer Strichstärke darzustellen. Weiters wird die Straßenbreite der verbreiterten Verkehrsfläche in den Plandrucken dargestellt. Die ursprünglichen Planungsintentionen bleiben auch hier unverändert, sodass auf die Ausfertigung von eigenen Beschlussplänen verzichtet werden kann.

§  Ad Änderungspunkt 3: Die Legende zum Bebauungsplan wird um die entsprechenden Signaturen ergänzt. Weiters wird in der Plandarstellung darauf geachtet, dass die genaue Bezeichnung der Leitungen in einer angemessenen Schriftgröße aufscheint. Diese Anpassungen werden in den Plandrucken ersichtlich werden.

§  Ad Änderungspunkt 4: siehe Anmerkungen zu Änderungspunkt 3

§  Ad Änderungspunkt 5: Die Darstellung des Weges anderer Art (mit einer näheren Bezeichnung als Fußweg) wird entsprechend den Anregungen des ASV adaptiert werden, sodass künftig die Angabe zur Breite dieser Verkehrsfläche außerhalb der Straßenfluchtlinie dargestellt wird. Die durchgezogene Abgrenzung der Anschlüsse dieser Verkehrsfläche wird entfallen. Die ursprünglichen Planungsintentionen bleiben auch hier unverändert, sodass auf die Ausfertigung von eigenen Beschlussplänen verzichtet werden kann.

§  Ad Änderungspunkt 7: Die Anmerkung des ASV zu prüfen, ob, wenn eine seitliche Baufluchtlinie auf einem Grundstück festgelegt ist auch im Bereich des daneben angeordneten Grundstückes eine seitliche Baufluchtlinie auszuweisen ist, um eine eindeutige Bebauungsfestlegung zu erhalten, wird von der Gemeinde zur Kenntnis genommen. In den nächsten Änderungsverfahren werden daher diesbezügliche Überprüfungen stattfinden, um eine Konkretisierung der Planfestlegungen zu erzielen.

Naturschutzfachliche Beurteilung

Ein Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz (DI Gmeiner, Abteilung BD2-N) zum Auflageentwurf liegt derzeit noch nicht vor. Vom Ortsplaner wurde daher mit dem Amtssachverständigen am 10.12.2009 ein Gespräch geführt. Die Verträglichkeit der vorgesehenen Maßnahmen wurde darin bestätigt. Es wurde daher eine positive Begutachtung in Aussicht gestellt.

Behandlung der eingelangten Stellungnahme

Innerhalb der Auflagefrist ist eine Stellungnahme zu Änderungspunkt 2 eingetroffen. In der Stellungnahme wird von Ing. Martin Zihr, DI (FH) Klaus Riedmüller sowie Dr. Klaus Legner ausgeführt, dass gegen eine ausschließliche Notzufahrt unter Einhaltung diverser Beschränkungen und Auflagen kein Einwand seitens der BewohnerInnen (Am Rosenhügel, Neudeggtorweg, Glasergasse, Im Audörfl) bestehe. Hinsichtlich einer voll ausgebauten und funktionsfähigen Verkehrsfläche werden jedoch im Hinblick auf die Beunruhigung der Wohngebiete in diesen Bereichen von Orth sowie im Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit Bedenken geäußert.

Dazu ist aus fachlicher Sicht anzumerken, dass im Sinne der Zielsetzungen und Planungsrichtlinien des NÖ Raumordnungsgesetzes im Bereich des Bauland Industriegebiet Baxter auf bestehende und künftige Verkehrsauswirkungen bedacht genommen wurde und wird. Demzufolge ergibt sich auch die Notwendigkeit zur Schaffung einer alternativen Zufahrt. Die subjektiv befürchteten Beeinträchtigungen der betroffenen Bevölkerung sind grundsätzlich nachvollziehbar. Jedoch besteht in diesem Fall auch ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen Abwicklung des Verkehrs sowie an der Sicherung des Arbeits- und Forschungsstandorts Orth an der Donau. Durch die geplante Änderung wird daher insofern Vorsorge getroffen, eine reibungslose Verkehrsabwicklung auch im Falle einer Blockade (aus welchen Gründen auch immer) der Uferstraße zu bewerkstelligen.

Empfehlung an den Gemeinderat

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis, gibt dieser jedoch nicht statt und beschließt die Änderung des Flächenwidmungsplanes in der aufgelegten Form.

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Orth an der Donau beschließt nach Erörterung der eingelangten Stellungnahme folgende

VERORDNUNG

§ 1 Auf Grund des § 73 der NÖ Bauordnung 1996, LGBL. 8200 i.d.g.F., wird der Bebauungsplan in der Marktgemeinde Orth an der Donau (KG Orth an der Donau Plan Nummer 4800 – 1/09 Blätter 2, 7, 12, 13a und 13b, alle vom Oktober 2009) abgeändert und in digitaler Form neu dargestellt.

§ 2  Die Plandarstellung ist mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen und liegt im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 3 Diese Verordnung tritt nach ihrer Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.

Antrag Bgm. Mayer. Einstimmiger Beschluss.

11.  Voranschlag 2010

GGR Neumayer berichtet, dass der Voranschlag 2010 vom 1.12.2009 bis 14.12.2009 aufgelegen ist. Bis dato sind keine Stellungnahmen abgegeben worden. Der aufgelegte Voranschlag soll inkl. der unten angeführten Form samt MFP, Beilagen und Dienstpostenplan beschlossen werden:

Die Summe des ordentlichen Haushalts beläuft sich auf € 4.098.100,-- die des außerordentlichen Haushalts auf € 2.910.500,--. Die wesentlichsten außerordentlichen Vorhaben der nächsten Jahre sind der Kindergartenneubau, der Straßenbau sowie die Fertigstellung des Kläranlagenneubaues. Der Schuldenstand des Haushaltsjahres 2010 verändert sich von ca. € 3,98 Mio zu Beginn auf ca. € 5,16 Mio am Ende (Verschuldung von ca. € 2.568,-/EinwohnerHWS). Der Zugang der Darlehen beträgt ca. € 1,4 Mio der Abgang ca. € 0,2 Mio. Als wesentliche außerordentliche Projekte der Jahre 2010 bis 2012 sind der Kindergartenneubau sowie die laufenden Straßenbauprojekte zu erwähnen. Ebenso erfolgt der Ankauf einen Kleinlöschfahrzeuges sowie die Erweiterung des Ortskanals, der Ankauf von Grundstücken sowie der Beteiligung am Blaulichtzentrum.

Der Gemeinderat beschließt auf Antrag von GGR Neumayer einstimmig den  vorliegenden Voranschlag 2010 samt Beilagen, MFP, Dienstpostenplan sowie den Abgabenhebesätzen in der vorliegenden Form. Ebenso wird der Gesamtbetrag der Darlehen die zur Deckung der Erfordernisse des außerordentlichen Voranschlages aufzunehmen sind einstimmig beschlossen.

12.  Stundung

Punkt 12 in nicht öffentlicher Sitzung.

Allfälliges

Bgm. Mayer dankt allen Gemeinderäten der Marktgemeinde Orth an der Donau für Ihren Einsatz während des letzten Jahres und wünscht frohe Festtage. GGR Wilhelm Bressler und GR Henriette Weinlich schließen sich den Wünschen an.

Der Vorsitzende dankt für die Teilnahme und schließt die Gemeinderatssitzung.

Dieses Protokoll wurde in der Sitzung des Gemeinderates vom ......................... genehmigt und gefertigt:

                  Bürgermeister: Schriftführer:

ÖVP-Fraktion:          FB-Fraktion: SPÖ-Fraktion: