Gute Nachbarschaft

Pflege Gehsteig und Garten

Rasenmähen

Gehsteig
Die Gehsteige sind von den AnrainerInnen frei von Hindernissen zu halten. Dies bezieht sich auf Pflanzen, die in weiterer Folge auch den Gehsteig beschädigen können, aber auch auf sämtliche andere Gegenstände die eine Stolpergefahr darstellen können. Vorgeschrieben wird die Pflege des Gehsteigs durch die Straßenverkehrsordnung.

Sichtbehinderung
Bäume und Sträucher an Grundstücksgrenzen zu öffentlichen Flächen, müssen von den jeweiligen Gartenbesitzern entsprechend zurückgeschnitten werden. Dadurch soll eine Sichtbehinderung bei Kreuzungsbereichen, eine Einschränkung der Gehsteigbreite und verdeckten Straßenlaternen vermieden werden. 
Bei Fahrbahnbereichen ist eine Lichthöhe von mind. 4,50 Meter einzuhalten, bei Gehsteigbereichen eine Lichthöhe von mind. 2,50 Meter.

Rasenmähen
Rasenmäher können eine Lärmbelästigung für Nachbarn und Tiere sein. Um dies zu gewissen Zeiten zu verhindern, bitten wir am Samstag-Nachmittag, Sonntag, an Feiertagen und in den Nachstunden nicht zu mähen.


Hunde

Hund

Der Hundekot ist von Gehsteigen, Vorgärten, Spielplätzen, usw. von  dem/der HundebesitzerIn unverzüglich wegzuräumen. Auf dem Gemeindeamt liegen "Sackerl fürs Gackerl" zur kostenlosen Entnahme auf und in der Ortschaft sind mehrere Sackerlspender aufgestellt.

Haltung von Hunden
Seit dem 1. Juli 2023 gelten strengere Regeln bezüglich der Haltung von Hunden, welche unter noe.gv.at nachzulesen sind. Die wichtigsten Punkte betreffen:

  • Sachkundenachweis vorlegen - Grundschulung bei der Zulegung eines neuen Hundes
  • Obergrenze von fünf Hunden pro Haushalt (Ausnahmen möglich)
  • Haftpflichtversicherung
  • Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial

Einen geeigneten Auslauf für Ihren Hund finden Sie in der Hundezone in Orth an der Donau. In diesem Bereich besteht keine Leinen- oder Maulkorbpflicht, auf andere Hunde sollte allerdings entsprechend Rücksicht genommen werden.


Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Gehsteige zwischen 6 und 22 Uhr von Schnee geräumt und bei Glatteis gestreut werden. Sollte kein Gehsteig vorhanden sind, ist der Straßenrand in der Breite von 1 Meter zu räumen und streuen. Die EigentümerInnen der jeweiligen Liegenschaft tragen hierfür die Verantwortung.